Aktuelles

 

Bestattungsrecht: Totenasche darf auch nicht auf eigenem Grundstück verstreut werden
Will ein Mann seine Asche nach seinem Tod „der Natur zugeführt“ wissen, so kann er damit nicht durchdringen. Der Mann wollte seine sterblichen Überreste im eigenen Wald verstreuen lassen - der Landkreis verweigert die Zustimmung jedoch, weil „Friedhofszwang“ bestehe. Laut rheinland-pfälzischem Bestattungsgesetz dürfen Beerdigungen „mit Rücksicht auf die allgemeinen Grund- und Wertvorstellungen der Bevölkerung“ grundsätzlich nur auf öffentlichen Bestattungsplätzen vorgenommen werden. Die Tatsache, dass jemand eine besondere Verbundenheit zu einem Grundstück oder zur Natur verspüre, sei kein Grund für eine Ausnahmeregelung. (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10005/12)

Eigentumswohnung: Hat der Verwalter das Konto überzogen, muss er es auch ausgleichen
Ein Verwalter von Eigentumswohnungen hat nicht das Recht, das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft „in höherem Maße" eigenmächtig zu überziehen und es dann die Eigentümer wieder ausgleichen zu lassen. Im konkreten Fall ging es um rund 6.000 Euro Überziehung, die deswegen entstand, weil eine Architektenarbeit am Gebäude durchgeführt worden war. Der Verwalter hätte die Eigentümergemeinschaft zuvor um Erlaubnis fragen müssen. Hat er das nicht getan, so müsse er das Minus selbst ausgleichen.
(OLG Hamm, 29 S 177/09)

Mietrecht: „Darf" der Mieter nur in weißen Wänden leben, kann er auch blau und grün streichen
Eine Mietvertragsklausel ist unwirksam, die es einem Mieter nur erlaubt, auch während der Mietzeit die Wände „weiß" zu streichen. Dem Mieter muss es überlassen bleiben, in welcher Umgebung er sich wohl fühlt - und dazu trägt die Farbe der Wände maßgeblich bei. Der Bundesgerichtshof: Das berechtigte Interesse des Vermieters beschränkt sich darauf, die Wohnung am Ende der Mietzeit in einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Interessenten akzeptiert wird und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht. Diesem Interesse kann der Vermieter jedoch mit einer Klausel Rechnung tragen, die nur für den Zeitpunkt der Rückgabe gilt und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt. Und ferner: Rechtsfolge einer unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen ist die Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin. Im Klartext: Der Mieter darf die Wände während der Mietzeit nicht nur nach seinen Vorstellungen streichen, sondern sie auch nach dem Auszug entsprechend „zurücklassen"... (BGH, VIII ZR 205/11)

Nachbarrecht: Einkaufszentrum und Schnellrestaurant dürfen nebeneinander eröffnet werden
Wohnungs- oder Hauseigentümer können sich auch dann nicht gegen die Baugenehmigung für ein Einkaufszentrum sowie ein Schnellrestaurant in der Nachbarschaft wehren, wenn die Stadt bei der Erstellung des Bebauungsplans im Vorfeld Absprachen mit dem Investor des Bauprojektes getroffen hatte. Auch wenn darin ein Verstoß gegen Vorschriften der Gemeindeordnung (hier von Nordrhein-Westfalen) zu sehen sein sollte, so sei der nicht so schwerwiegend, dass - ist der Plan ansonsten inhaltlich in Ordnung - das Vorhaben gekippt werden müsse. Das gelte insbesondere dann, wenn die Auflagen zum Lärmschutz für die Anwohner nachgebessert worden sind. (VwG Minden, 9 K 963/09 u. a.)

Kommunalrecht/Nachbarrecht: Glasgeklimper vom Container müssen Hausbewohner hinnehmen
Auch wenn sich Abfallcontainer sieben beziehungsweise 16 Meter von Wohnhäusern entfernt befinden, handelt es sich um „sozialadäquate" Standorte, deren Geräuschentwicklung von den Bewohnern hinzunehmen ist. Das Verwaltungsgericht Aachen erkannte an, dass die Nutzung der Container am späten Abend oder sogar in der Nacht zwar zusätzlich als unangenehm empfunden werden könne (auch wegen der Begleitgeräusche durch das An- und Abfahren der Autos und der Geräusche bei der Entleerung). Der alternativ vorgeschlagene Standort für die Container, ein nahegelegener Parkplatz, wurde auch vom Gericht abgelehnt: Ein abseits der Wohnbebauung gelegener Containerstandort unterliege keiner Kontrolle und lade zur illegalen Müllablagerung ein. Dies sei bei Altglascontainern, die in einem Wohngebiet stünden, nicht der Fall. (VwG Aachen, 6 K 2346/09)

Nachbarrecht/Kinderlärm: Spielplatz darf - im Rahmen - genutzt werden
Anwohner eines kommunalen Kinderspielplatzes haben grundsätzlich kein Recht durchzusetzen, dass die Kinder die von der Gemeinde festgelegten Benutzungszeiten des Platzes genau einhalten. Allerdings haben sie Anspruch darauf, dass die Gemeinde „eine missbräuchliche Benutzung durch Jugendliche und Erwachsene unterbindet", wenn der Missbrauch erhebliche Lärmbelästigungen verursacht und die Gemeinde durch den Spielplatz einen besonderen Anreiz dafür geschaffen hat. (VGH Baden-Württemberg, 10 S 2428/11)

Eigentumswohnung: Wer Fenster selbst einbaut, kann später keine Erstattung verlangen
Lässt ein Wohnungseigentümer ein Fenster auf eigene Kosten ersetzen (hier für 2.500 €), obwohl dies noch „nicht erneuerungsbedürftig" war, so kann er Jahre später, wenn die Eigentümergemeinschaft neue Fenster in der gesamten Anlage austauschen lässt, nachträglich keine Erstattung seines vorherigen Aufwandes aus der Gemeinschaftskasse verlangen. Denn die Fenster einer Eigentumswohnung gehören generell zum Gemeinschaftseigentum. (Hanseatisches OLG Hamburg, 2 Wx 34/09)

Wohnungskündigung: Auch beleidigende Kinder von Mietern können zum Rauswurf führen
Beleidigen Kinder von Mietern mehrfach die Vermieter einer Wohnung „auf das Übelste", so haben sie mit ihren Eltern die Folgen zu tragen: Ihnen darf fristlos gekündigt werden. So entschieden vom Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg. (Beispiele aus den „Zusammentreffen" der beiden Jungen der Mieter mit der Geschäftsführerin der Vermieter sowie mit deren männlichen Mitarbeitern: „Du Fotze", „Ich ficke dich"; „Du Hurensohn, du Wichser, du Schwuchtel, ich ficke dich, was guckst du, du Arschloch". Immerhin fand sich ein Anwalt, der für die Mieter gegen die Kündigung anging, unter anderem mit der Begründung, dass die Unterschrift auf der Vollmacht „nicht identifizierbar" gewesen sei.) (AmG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, 13 C 142/09)

Wohngebäudeversicherung: Keine „Unterversicherung", wenn der Vertreter geschlampt hat
Hat ein Versicherungsvertreter im Antrag für eine Wohngebäudeversicherung eine falsche Quadratmeterzahl eingetragen (hier, weil er den Anbau des Hauses nicht berücksichtigt hatte), so darf der versicherte Kunde im Schadenfall nicht wegen einer „Unterversicherung" mit einer Leistungskürzung belegt werden. Dies dann nicht, wenn es dem Versicherungsunternehmen nicht gelingt nachzuweisen, dass ihr Versicherter den Fehler des Vertreters bemerkt und ihn nicht darauf aufmerksam gemacht hatte, bevor er den Antrag unterschrieb. (Saarländisches OLG, 5 U 60/11 - 12)

 

 


Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.